Brandschutz bei Wärmedämm-Verbundsystemen

11. April 2012

Aus dem Baunetz Wissen: http://www.baunetzwissen.de/standardartikel/Daemmstoffe_Brandschutz_bei_WDVS_845354.html

Brandschutz bei Wärmedämmverbundsystemen

Brandschutz ist ein wesentlicher Faktor, der die Qualität und Sicherheit eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) definiert. Die Verwendbarkeit von WDVS ist nur auf Grundlage einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung zum Nachweis der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit möglich. Alle Komponenten sind dabei systemspezifisch geprüft. WDVS werden als Baustoff bzw. Bauart eingestuft.

Das Brandverhalten von WDVS wird beeinflusst durch:
• Art des Dämmstoffes
• Dicke des Dämmstoffes
• Anteil der organischen Bestandteile in der Putzschicht
• Dicke der Armierungsschicht
• Konstruktive Ausbildung von Details (Öffnungen, Einbauten…)
Die Prüfungen zum Nachweis des Brandverhaltens werden auf Basis der DIN 4102-1 durchgeführt:
• Nicht brennbar: Mineralwolle nach DIN EN 13162 A1 oder A2
• Schwer entflammbar: EPS Hartschaum nach DIN EN 13163 B1
• Normal entflammbar: EPS Hartschaum nach DIN EN 13163 B2
Die Bauordnungen der Länder legen in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeklassen Mindestanforderungen der Baustoffklassen nach DIN 4102-1 vor:
• Gebäude bis 7 m Höhe normal entflammbar B2
• Gebäude von 7-22 m schwer entflammbar B1
• Gebäude von 22-100 m nicht brennbar A
Die Höhe ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses über der Geländeoberfläche, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist. Die WDVS sind in der Regel bis zu einer Dicke von 300 mm geprüft.
Bei der Ausführung mit entflammbaren WDVS werden gesonderte Bereiche mit einem WDVS aus Steinwolle bzw. Mineralwolle ausgeführt. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Ausführung der Stürze von Fenstern und Türen gelegt, um den Brandüberschlag in weitere Geschosse zu verhindern. Hier wird ein mindestens 200 mm hohes nicht brennbares WDVS eingesetzt. Alternativ können auch sogenannte umlaufende Brandriegel ausgeführt werden, die mindestens in jedem zweiten Geschoss umlaufend eingebaut sein müssen. Brandabschnitte und Brandwände dürfen nicht mit brennbaren Baumaterialien überbrückt werden. Bei der Aufdopplung von WDVS müssen die aktuellen Anforderungen eingehalten werden und in einzelnen Bereichen daher eventuell das alte WDVS entfernt werden, um nicht brennbare Materialien einzusetzen.
Die genauen Vorgaben der Ausführung von WDVS ergeben sich auf Grundlage der Zulassung der einzelnen Systeme und der Anforderungen der jeweiligen Landesbauordnungen.

Quelle: Technische Systeminfo 6, Wärmedämm-Verbundsysteme zum Thema Brandschutz

Anmerkung:
Der letzte Absatz vorstehender Ausführungen ist nur die halbe Wahrheit. Das Bauordnungsrecht, also die Landesbauordnungen der Länder, regelt nur die Mindestanforderungen. Das heisst: Diese Anforderungen dürfen nicht unterschritten werden – mit anderen Worten: schlechter, als die Landesbauordnung es gerade noch zulässt, darf es auf keinen Fall sein!
Jedes WDVS wird auf Grund eines Werkvertrages errichtet. Und dieser Werkvertrag ist massgebend, welche Anforderungen ein WDVS – auch in Bezug auf den Brandschutz – haben muss. Ein WDVS ist frei von Sachmängeln, soweit es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Hinweis für private Auftraggeber – vielfach besteht eine Rechtsschutzversicherung

4. Februar 2012

Massnahmen der energetischen Ertüchtigung einer Bestandsimmobilie sind in der Regel keine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Baumassnahmen.

Daher geniessen Auftraggeber, wenn sie die zu sanierende Bestandsimmoblie rechtzeitig in ihren Rechtsschutzversicherungsvertrag (Vertragsrechtsschutz) einbezogen haben, im Gewährleistungsfall Versicherungsschutz und sind – abgesehen von einer etwa vereinbarten Selbstbeteiligung – von der Zahlung von Kosten für Gericht, Sachverständige und Rechtsanwälte im Rahmen des Versicherungsvertrages befreit.

Nachdem gerade im Bereich der energetischen Gebäudesanierung ein erhebliches Risiko mangelhafter Bauleistungen besteht, ist es beruhigend, wenn die Kosten der Rechtsverfolgung nicht noch zusätzlich zu den ohnehin nicht gerade bescheidenen Sanierungskosten auf die Bauherren zukommen.

Die Top Ten der Baumängel

4. Februar 2012

PLATZ 1 – Risse im Putz und/oder Mauerwerk
Moderne Baustoffe sind in ihren Eigenschaften wie Festigkeit und Wärmedämmverhalten so ausgereizt, dass sie keine Fehler in der Verarbeitung oder Zusammenstellung mit anderen Materialien zulassen. High-Tech-Werkstoffe brauchen ein hohes Maß an Verarbeitungsqualität. Ist das nicht vorhanden oder werden Materialien falsch kombiniert, führt das unweigerlich zu Mängeln wie z.B. Rissen in Putz und Mauerwerk.

PLATZ 2 – Durchfeuchtung von Fensterleibungen
Fenster und Außenputz bilden die Wind- und Regenschutzhülle des Hauses. Werden hier die Anschlussdetails nicht sauber ausgeführt, können Wind und Regen ungehindert eindringen und treten an den Innenflächen in Form nasser Flecken wieder hervor.

PLATZ 3 – Undichtigkeiten in der Dampfsperre
Die Dampfsperre schützt dahinter liegende Bauteile vor dem schädlichen Einfluss von Feuchtigkeit in der Luft. Leckagen in der Dampfsperre haben in vielen Fällen gravierende Konsequenzen: Wenn Luft aufgrund des Lecks die Bauteile umströmt und dabei abkühlt, dann kondensiert der enthaltene Wasserdampf und kann großen Schaden anrichten.

PLATZ 4 – Bodeneinschubtreppe falsch eingebaut
Eine falsch eingebaute Bodeneinschubtreppe ist im Prinzip eine große Leckage in der Dampfbremse, durch die Feuchtigkeit mit der durchströmenden Luft in Bauteile gelangt. Diese werden dadurch beschädigt. Folgen sind verminderter Wärmeschutz und Schimmelbefall.

PLATZ 5 – Nichtentlüfteter Spitzboden
Im Spitzboden sammelt sich besonders kurz nach Errichtung des Hauses viel Feuchtigkeit aus darunter liegenden Geschossen an. Wird diese nicht durch eine ausreichende Lüftung beseitigt, führt das in der Folge zu Tauwasserschäden im Dachboden und zu Schimmelbefall.

PLATZ 6 – Undichter Keller
Die Ursachen für undichte Keller finden sich von der Planungsphase bis zur Ausführung auf der Baustelle. Demnach liegt eine weitere Quelle in der unsachgemäßen Ausführung von Arbeiten im Außenbereich. Undichtigkeiten im Kellerbereich verursachen sehr hohe Mängelbeseitigungskosten. Hohe fünfstellige Beträge sind hier bei der Sanierung keine Seltenheit.

PLATZ 7 – Risse in Holzbauteilen
Solche Risse sehen nicht nur unschön aus, sondern können auch die Stabilität eines Bauteils erheblich einschränken. Die Ursache liegt zumeist im Einbau mit zu „nassen“ Hölzern. Diese Schwinden beim Trocknen stark und reißen daher.

PLATZ 8 – Entwässerung von Kelleraußentreppen
Dieses Thema wird zu oft stiefmütterlich behandelt. Schon in der Planung muss darüber nachgedacht werden wie das Wasser, das sich unweigerlich im Bereich der Kelleraußentreppe sammeln wird, kontrolliert abgeführt wird. Dies ist wichtig, damit es nicht zu Feuchtigkeits- oder auch Frostschäden kommt.

PLATZ 9 – Risse im Estrich
Risse im Estrich können gewollt sein, müssen aber an der richtigen Stelle sitzen. Risse sind Sollbruchstellen für unvermeidbare Bewegungen im Bau. Verarbeitungsfehler und falsche Materialzusammensetzung oder nicht ausreichend dehnfähige Anschlüsse zu den angrenzenden Bauteilen führen zu ungewollten Rissen im Estrich. Diese können die Gebrauchstauglichkeit des Estrichs erheblich einschränken. Sie zeigen sich unter anderem durch deutlich wahrnehmbare Knack- und Knarz-Geräusche beim Begehen.

PLATZ 10 – Undichte Lüftungsanlagen
Es kommt vor, dass Lüftungsanlagen nicht dicht eingebaut werden. Häufigster Mangel ist die Verklebung von Stoßstellen mit ungeeigneten Materialien und der undichte Einbau von Wanddurchführungen. So entstehen Luftströme an der falschen Stelle, was wiederum das Energiesparpotenzial von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mindert. Außerdem gelangt Feuchtigkeit mit der Luft in Bauteile, wo diese Schaden anrichtet.

Quelle: VQC e.V.

Der VQC e.V. (Göttingen) ist ein unabhängiger Verein, in dem sich Bauträger und Sachverständige zusammen gefunden haben. Das gemeinsame Ziel: Eine möglichst hohe Bauqualität für den Bauherren. Um dies zu gewährleisten, hat der VQC einen hohen bautechnischen Standard definiert, der gleichzeitig die Grundlage der Gutachten bei Qualitätskontrollen bei Wohnbauten bildet.

Risiko Baugemeinschaft

15. Januar 2012

Der Traum von der eigenen Immobilie wird für viele Bürger immer schwerer zu realisieren. Vielerorts steigen die Immobilienpreise, in den meisten Bundesländern wurde die Grunderwerbsteuer angehoben und steuerliche Förderungen gibt es nur noch wenige. Um zumindest die Kosten für den Bauträger zu sparen, entschließen sich vermehrt Bauwillige, die Bauplanung und Bauerrichtung selbst zu beauftragen und sich hierfür mit Gleichgesinnten zu einer Baugemeinschaft zusammen zu schließen. Damit dann der Traum von den eigenen vier Wänden nicht zum Alptraum wird, sollte rechtzeitig auch rechtlicher Rat eingeholt werden.
“Gefährlich wird es, wenn man sich auf die Werbeaussagen verschiedener Interessensverbände für Baugemeinschaften verlässt”, warnt Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz. “Diese spielen häufig die mit Baugemeinschaften verbundenen Risiken herunter und stellen Kostenersparnis über jegliche Absicherung.” Gleiches gelte für die Internetauftritte verschiedener deutscher Großstädte. Selbst diese würden vollmundig Baugemeinschaften bewerben, dabei aber nur unzureichend auch rechtliche Informationen erteilen.
“Zunächst einmal muss jedem Beteiligten an einer Baugemeinschaft klar sein, dass er, jedenfalls im Normalfall einer Baugemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für sämtliche Verbindlichkeiten der Gemeinschaft mit dem gesamten Vermögen haftet”, erklärt Wassmann. “Das heißt, wenn ein Mitgesellschafter ausfällt und seinen Anteil nicht mehr zahlen kann, müssen die anderen für diese Kosten zusätzlich aufkommen.” Diese Haftung kann nicht durch Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Dass der Grundstückskaufvertrag von einem Notar beurkundet werden muss, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist, dass gleiches auch für die Kaufoption, den Gesellschaftsvertrag einer Baugemeinschaft und den Vertrag über die Bauerrichtung gelten kann.
Häufig soll während der Findungsphase einer Baugemeinschaft der spätere Ankauf eines bestimmten Grundstücks mit einer “Optionsvereinbarung” zwischen Verkäufer und den bisherigen Mitgliedern der Baugemeinschaft gesichert werden. Derartige Kaufoptionen oder Kaufangebote bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Wassmann: “Privatschriftliche Vereinbarungen sind unwirksam und können keine Ersatzansprüche begründen, wenn das Grundstück anderweitig vergeben wird.”
Ein GbR-Vertrag sei hingegen grundsätzlich auch formfrei möglich, nicht aber, wenn die GbR erst zum Zwecke des Erwerbs eines bestimmten Grundstücks gebildet werde, so Wassmann. Hinzu kommt, dass sich auch eine freiwillige Beurkundung aufgrund der damit verbundenen neutralen Beratung und individuellen Vertragsgestaltung durch den Notar lohnt. Denn im Gesellschaftsvertrag müssen viele Punkte geregelt werden, an die private Bauherren nicht ohne weiteres denken. Beispielsweise muss eine Nachfolgeregelung für den Fall getroffen werden, dass ein Mitgesellschafter verstirbt, zahlungsunfähig wird oder seinen Anteil bereits während der Bauphase veräußern will. “Der individuelle Beratungsbedarf sollte nicht unterschätzt werden”, meint Wassmann.
Für den Bauvertrag gilt Ähnliches: Dieser muss nicht beurkundet werden, wenn er losgelöst vom Grundstückskauf abgeschlossen wird. Hängt aber, zumindest aus Sicht der Käufer, der Kauf eines Grundstücks von der Errichtung eines bestimmten Objekts ab, möchten also die Käufer Grundstück und Haus quasi “aus einer Hand” erwerben, erstreckt sich die Beurkundungspflicht auf beide Verträge. Wassmann: “Auch der häufig versprochene Vorteil, durch die Aufspaltung in zwei Verträge Grunderwerbsteuer zu sparen, ist in diesen Fällen hinfällig. Hängen Kauf und Bauerrichtung derart voneinander ab, dass sie miteinander stehen und fallen sollen, werden die Kosten der Bauerrichtung bei der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer auch dann dem Grundstückskaufpreis hinzugerechnet, wenn zwei getrennte Verträge abgeschlossen werden.”
Insgesamt gilt daher: Eine Baugemeinschaft kann sich lohnen, doch ist eine umfassende und frühzeitige rechtliche Beratung unumgänglich, um böse Überraschungen zu vermeiden.

Verfärbungen durch Algenbefall: Baumangel

19. Juni 2011

Eine Wärmedämmverbund-Fassade, die während der Gewährleistungszeit großflächigen Algen- und Pilzbewuchs aufweist, ist auch dann mangelhaft, wenn die verwandten Systemkomponenten, insbesondere der mineralische Putz, mangelfrei sind.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2010 – 7 U 76/09 – IBR 2010, 560

Aus den Gründen:


Die Werkleistung der Beklagten, die aufgrund des abgeschlossenen Bauträgervertrages hinsichtlich des zu errichtenden Gebäudes nach werkvertraglichen Grundsätzen Gewähr für die Mangelfreiheit zu bieten hat, ist mangelhaft. Der Mangel besteht darin, dass die Fassade bereits nach 2-3 Jahren großflächig Pilz- und Algenbewuchs aufweist, der eine Reinigung erfordern würde. Die allmähliche Verfärbung einer Fassade infolge von Umwelteinflüssen ist für sich genommen zwar kein Mangel, sondern eine zwangsläufige Folge des ,,Gebrauchs” bzw. der Alterung des Gebäudes. Der Bewuchs mit Algen und Pilzen beruht darauf, dass sich organische Substanzen, z.B. Blütenstaub, an der Fassade ablagern und im Zusammenwirken mit Feuchtigkeit, die aus Regen oder Tau resultiert, dem Bewuchs Nahrung bieten. Es ist aber nicht üblich und entspricht deshalb auch nicht der Beschaffenheit, die der Erwerber eines Gebäudes erwarten kann (§ 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB), dass die Verschmutzung der Fassade ohne besondere, den Bewuchs fördernde Umgebungsbedingungen so schnell voranschreitet, dass bereits nach 2 – 3 Jahren eine großflächige Reinigung der Fassade erforderlich wird. Ein solcher in kurzen Abständen wiederkehrender Unterhaltungsaufwand entspricht nicht der üblichen Beschaffenheit. Es stellt auch einen optischen Mangel dar, dass das hell gestrichene Gebäude schon nach kurzer Zeit ein unschönes Erscheinungsbild bietet. Diese Erscheinung beruht nicht auf besonderen Umweltbedingungen, sondern darauf, dass das streitige Gebäude eine wärmegedämmte Fassade hat. Der Sachverständige hat festgestellt, dass die gleichfalls hellen Fassaden mehrerer Häuser in der unmittelbaren Umgebung keine derartigen Spuren aufweisen. Der Sachverständige führt das ungewöhnlich rasche Entstehen der Verfärbung vielmehr darauf zurück – und dieser Zusammenhang ist zwischen den Parteien an sich auch unstreitig -, dass eine wärmegedämmte Fassade außen erheblich kälter bleibt als eine nicht gedämmte Fassade, deshalb auch regelmäßig über längere Zeit feuchter ist und das Wachstum von Pilzen und Algen deshalb mehr begünstigt als eine nicht gedämmte Fassade. Dieser Unterschied zeigt sich augenfällig im unterschiedlichen Erscheinungsbild des Gebäudes der Klägerin und der in der Nähe befindlichen Gebäude.

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Brandschaden

7. Juni 2011

Kommt es zum Brand eines Hauses, hat der Eigentümer des durch den Brand geschädigten Nachbarhauses in analoger Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Ausgleichsanspruch.
BGH Urteil vom 1. April 2011 (V ZR 193/10)

Die Beklagte bewohnte mit ihrem Ehemann ein Reihenhaus, welches letzterem gehört. Im Schlafzimmer des Hauses kommt es zu einem Brand, der sowohl das Reihenhaus als auch die Nachbarhäuser beschädigt. Es lässt sich nicht feststellen, ob der Brand auf einem fahrlässigen Verhalten oder auf einem unabwendbaren technischen Defekt beruht. Die Klägerin zahlte als Gebäudeversicherer den Eigentümern der Nachbarhäuser eine Entschädigung und verlangt diesen von der Beklagten zurück.

Der BGH stellt fest, daß ein Anspruch der Klägerin aus übergegangenem Recht der Nachbarn besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte ein Verschulden trifft oder nicht. Denn auch im letzteren Fall ist sie Störerin gem. § 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB. Damit haben die geschädigten Nachbarn einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte aus § 906 Abs. 2, Satz 2 BGB analog. Daß die Beklagte nicht Eigentümerin des abgebrannten Hauses ist, ändert daran nichts.

Hinweis:

Der nachbarrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB spielt auch im Baurecht eine erhebliche Rolle, wenn es zu Schäden an Nachbargebäuden kommt.

Dies ist insbesondere auch dann von Bedeutung, wenn bei Reihenhäusern die Fassaden mit brennbarem Material – z. B. Polystyrol – gedämmt sind und im Brandfalle eine Brandausweitung auf das angrenzende Nachbargebäude erfolgen kann, weil eine vertikale Brandbarriere aus nicht brennbarem Material, wie es die Landesbauordnungen vorschreiben, nicht ausgeführt ist.

Mängel richtig rügen!

22. Mai 2011

Wer baut hat Anspruch auf ein mangelfreies Bauwerk.

Weil Gebäude vielschichtige Werke sind, können Mängel jedoch nicht ausgeschlossen werden. Deshalb hat der Gesetzgeber Bauherren Gewährleistungsfristen eingeräumt. Innerhalb dieser Zeitspannen muss der für das mangelhafte Bauteil verantwortliche Bauunternehmer oder Handwerker den Mangel beseitigen. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei Bauwerken fünf Jahre.

Entdeckt ein Bauherr einen Mangel, sollte er ihn rügen. Dazu muss er beschreiben, was er feststellt und erläutern, wo der Schaden liegt. Der Bauherr als Laie darf das mit einfachen Worten tun, wie etwa: Im Flur, links neben der Haustüre ist ein breiter Riss, der etwa dreissig Zentimeter über dem Fussboden beginnt und bis unter die Decke reicht oder im Wohnzimmer an der westlichen Giebelwand unterhalb des Fensters ist die Außenwand nass. Die feuchte Stelle misst etwa 30 cm im Durchmesser. Der Bauherr muss den Mangel nur beschreiben, die technischen Ursachen muss er nicht nennen.

Selbstverständlich muss der Bauherr den Mangel aber bei der richtigen Firma rügen. Nur die ist nämlich zur Nachbesserung verpflichtet.

Wie rügt der Bauherr den Mangel am besten? Ich rate erst einmal dazu, die Firma freundlich mündlich oder schriftlich auf den Mangel hinzuweisen und um Beseitigung zu bitten. Erst wenn darauf in angemessener Zeit – z. B. zwei Wochen – daraufhin nichts geschieht, sollte die zweite Rüge auf jeden Fall schriftlich und in forderndem Ton erfolgen.
Ob und wann Fristen gesetzt werden, sollte ebenfalls gut überlegt werden. Wird eine Frist gesetzt, dann sollte deren Verstreichen auch zu Konsequenzen führen.

Die Frist muss auf jeden Fall dem Schaden angemessen sein. Der Bauherr muss keine Rücksicht auf den laufenden Betrieb der Baufirma nehmen. Allerdings muss er Liefer- und Produktionszeiten von Ersatzbauteilen einräumen. Eine Ausnahme bilden Notfälle: Läuft Wasser ins lecke Dach, dann muss der Handwerker unverzüglich zumindest Notmaßnahmen einleiten. Für die ordnungsgemässe Reparatur hat er dann länger Zeit.

Im Zweifel und bevor etwaige Konsequenzen angedroht oder gar ergriffen werden, sollte immer erst fachkundiger Rat eingeholt werden.

Tips vom Bauanwalt – Mängel richtig rügen

Eine Wärmedämmung ist nur so gut wie ihre Verarbeitung!

1. Mai 2011

Ein eklatantes Beispiel für eine schlecht angebrachte Wärmedämmung.

Geschuldet war im Rahmen der energetischen Gebäudesanierung ein Wärmedämm-Verbundsystem aus 12 cm starken Mineralfaser-Lamellendämmplatten. Mineralfaser-Lamellendämmplatten sind dadurch gekennzeichnet, dass die Mineralfasern senkrecht zur Plattenebene ausgerichtet sind und dadurch eine sehr hohe Querzugfestigkeit gegeben ist, so dass eine reine Verklebung am Wandbildner zur Aufnahme der Windsogkräfte ausreichend ist. Dabei wird eine vollflächige (100 %) Verklebung gefordert.

In der entsprechenden abZ ist aufgeführt:

„Bei Verwendung vorbeschichteter Mineralfaser-Lamellendämmplatten … darf der Klebemörtel auch vollflächig oder teilflächig auf den Untergrund aufgetragen werden. Bei vollflächigem Auftragen ist der Klebemörtel unmittelbar vor dem Ansetzen der Dämmstoffplatten mit einer Zahntraufel aufzukämmen. Bei teilflächigem Auftragen muss der Klebemörtel so auf die Wand gespritzt werden, dass mindestens 50 % der Fläche durch Mörtelstreifen bedeckt sind. Die Kleberwülste müssen ca. 5 cm breit und in Wulstmitte mindestens 10 mm dick sein; der Achsabstand darf 10 cm nicht überschreiten (siehe Anlage 1). Die Dämmstoffplatten sind unverzüglich, spätestens nach 10 Minuten, mit der beschichteten Seite in das frische Klebemörtelbett einzudrücken, einzuschwimmen und anzupressen.“

Dadurch werden die Kleberwülste zusammengepresst, der Kleber verteilt sich in die Zwischenräume, die sich dabei weitgehend schliessen, wodurch wiederum eine nahezu vollflächige Verklebung erreicht wird.

Der Unternehmer, dem der Auftrag erteilt wurde, hatte offensichtlich keine Ahnung davon, wie ein derartiges System ordnungsgemäß zu verarbeiten ist.

Anlage 1

Bilder vom „Objekt“ finden Sie unter den folgenden Links:

http://www.haera.de/WDVS/SPH/abbruch.html

WDVS – Mangel bei unzureichendem Brandschutz?

20. April 2011

Brandschutz und WDVS

I. Bauordnungsrecht

WDVS mit einer Dämmstoffschicht aus Steinwolle erreichen die Baustoffklasse A 2 nach DIN 4102-1. Sie haben die Eigenschaft „nichtbrennbar“. Sie dürfen daher ohne Höhenbeschränkung angebracht werden.

Besondere Beachtung erfordern WDVS mit Dämmstoffplatten aus Polystyrol-Partikelschaum (auch als EPS-Hartschaum bezeichnet).

WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum sind gewöhnlich „schwerentflammbar“, bis zu einer Dämmstoffdicke < 10 cm ohne besondere zusätzliche Massnahmen. Bei Dämmstoffdicken > 10 cm sind zusätzliche Massnahmen z. B. bei Gebäudeöffnungen ein vollflächig verklebter mindestens 20 cm breiter und links und rechts mindestens 30 cm überstehender Dämmstreifen aus Mineralfaser-Lamelle erforderlich. Auch andere geeignete Massnahmen sind möglich, soweit sie in der abZ für das jeweilige System aufgeführt sind.

Neuerdings soll auch ein umlaufender „Brandriegel“ eine fortschreitende, geschossübergreifende Brandweiterleitung verhindern. Dieser muss bei einem zweigeschossigen Gebäude oberhalb des EG eingebaut werden, bei einem drei- oder mehrgeschossigen Gebäude ist der umlaufende Brandriegel alternativ entweder oberhalb des EG oder des ersten OG und dann jeweils nach der Decke des übernächsten Geschosses einzubauen.

Wie dadurch allerdings die Brandübergreifung auf das nächste Geschoß vor dem nächsten Brandriegel verhindert werden soll, verschließt sich mir.

Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) behandelt unter anderem die Frage des Brandverhaltens. In der ersten Zeit nach Erteilung der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen durch das Deutsche Institut für Bautechnik waren die Dämmstoffdicken bei allen Systemanbietern auf eine Plattendicke von 100 mm begrenzt. Da sich in den letzten Jahren ein Trend hin zu höheren Dämmschichtdicken entwickelte, wurden durch die WDVS vertreibende Industrie und das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin, Großbrandversuche bei der Materialprüfanstalt in Leipzig in Auftrag gegeben. Diese hatten als Zielsetzung die Beurteilung des Brandverhaltens bei größeren Dämmschichtdicken.

Als Ergebnis dieser Versuche zeigt sich, dass Polystyrol-Partikelschaum Wärmedämmverbundsysteme im Klebeverfahren auch in größeren Schichtdicken zulassungsfähig sind, wenn bestimmte Details beachtet werden.

So wurde im Sturzbereich (wenn gedämmt auch an der Laibungsunterseite) von Öffnungen wie Fenstern, Türen usw., die Ausbildung des Dämmsystems mit nicht brennbaren Mineralwolle-Dämmplatten, Baustoffklasse A nach DIN 4102, in einer Höhe von mindestens 20 cm und jeweils 20 cm links und rechts über die Öffnungen hinausgehend, gefordert. Hierfür bieten sich hervorragend Mineralwolle-Lamellen-Dämmplatten an.

Durch die wie vor beschriebene Maßnahme wird das System-Brandverhalten „schwer entflammbar“ Baustoffklasse B 1 gemäß DIN 4102, bei Dämmschichtdicken > 100 mm aufrechterhalten. Unter anderem wird durch die Maßnahme eine Brandausweitung verhindert. Insbesondere wird jedoch ablaufende Polystyrolschmelze im Brandfalle aufgefangen bzw. umgeleitet, um ein Abtropfen zu verhindern. Im Vordergrund steht hier der Personenschutz von Rettern bzw. zu rettenden Personen. Die Maßnahme wird daher auch uneingeschränkt – unabhängig von der Gebäudehöhe bzw. Gebäudeart – erforderlich.

Zumindest bei dem umlaufenden „Brandriegel“ nach nur jedem zweiten Geschoß ist dies meines Erachtens nicht mehr gewährleistet.

In den abZ ist beschrieben, wie WDVS auszuführen sind, damit sie die Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) erreichen. Die abZ enthalten keine Unterscheidung bezüglich der Gebäudehöhe bzw. Gebäudegröße, weshalb stets die Angaben in der abZ des WDVS, welches angewendet wird, maßgeblich sind.

Es dürfen nach § 20 II MBO nicht geregelte Bauarten und Bauprodukte nur dann verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit nachgewiesen ist, d. h. nur solche, die von der in § 21 I 1 MBO) geregelten Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) nicht wesentlich abweichen. Verlangt die abZ hinsichtlich der Baustoffklasse B 1 (schwerentflammbar) die Anbringung z. B. von nichtbrennbaren Mineralfaser-Lamellendämmstreifen und entspricht ohne deren Anbringung das WDVS lediglich der Baustoffklasse B 2 (normalentflammbar), so stellt die fehlende Anbringung derartiger Streifen eine wesentliche Abweichung im Sinne des § 21 I MBO dar. § 28 V MBO – die Vorschrift über den erforderlichen Brandschutz – soll nicht vom Erfordernis der Verwendung geregelter Baustoffe freistellen.

Das Bauordnungsrecht verlangt, daß für alle Bauprodukte die Übereinstimmung mit den technischen Regelwerken der Bauregelliste A oder des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises (abZ, ZiE) zu erklären ist. Dies erfolgt durch die Hersteller der Bauprodukte durch das Übereinstimmungszeichen.

II. Werkvertragsrecht

1. Vertrag allgemein

Durch den Werkvertrag ist der Unternehmer verpflichtet, sowohl das versprochene Werk herzustellen als auch einen Erfolg herbeizuführen, § 631 BGB.

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn ein Leistungserfolg geschuldet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung einer körperlichen Sache als auch eine geistige Leistung sein. Weil der Leistungserfolg geschuldet wird, haftet der Werkunternehmer für den Eintritt des geschuldeten Erfolgs (die Mangelfreiheit des Werks) auch ohne Verschulden.

Bauverträge sind regelmäßig Werkverträge. Obwohl beim normalen Bauvertrag der Unternehmer auch das Material liefert, wird kein Werklieferungsvertrag sondern ein echter Werkvertrag angenommen, weil das Baugrundstück nicht als zu den vom Unternehmer zu beschaffenden Stoffen gehört und das Baugrundstück die Hauptsache darstellt, während die übrigen Baumaterialien Nebensache sind (§ 651 S. 2 BGB).

2. Leistungserfolg – was ist geschuldet

Die Leistungspflicht des Unternehmers ist in § 633 BGB definiert.

Entscheidend ist zunächst, was die Parteien vereinbart haben. Damit ist jede Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen ein Fehler (OLG Schleswig, Urteil vom 10.03.2006, 14 U 47/05; BGH, Beschluss vom 08.02.2007, VII ZR 80/06, IBR 2007, 791).

In zweiter Linie gilt der nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendungszweck.

Wenn es einen solchen nicht gibt, ist geschuldet die Eignung für die gewöhnliche Verwendung, wobei hier auf die bei Werken der gleichen Art übliche Beschaffenheit verwiesen wird, die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann.

Die Falschlieferung und der Quantitätsmangel gelten als Sachmangel.

Ein Mangel liegt dann vor,

Variante 1:

wenn das Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 633 Abs. 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B;

Variante 2:

wenn eine Beschaffenheit nicht vereinbart ist, das Werk sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 VOB/B;

Variante 3:

wenn sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine Beschaffenheit aufweist die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann;

Variante 4:

denn grundsätzlich müssen die Werkleistungen – in allen Varianten – den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen, dieser Mindeststandard gilt immer – zumindest stillschweigend – als vertraglich vereinbart. Der für den Bauvertrag maßgebliche Mindeststandard ist die aaRdT.

Der in der VOB/B-Regelung des § 13 Abs. 1 niedergelegte Sachmangelbegriff entspricht inhaltlich dem des § 633 Abs. 2 BGB, nennt aber noch zusätzlich die Einhaltung der aaRdT (Leupertz in Brütting/Wegen/Weinreich, BGB § 633 Randnr. 23, 25).

3. Folgen

Dies bedeutet:

a. Bauordnungsrechtlich:

aa. In Bezug auf den Brandschutz:

Wärmedämm-Verbundsysteme, die nur die Brandschutzeigenschaft „normalentflammbar“, Baustoffklasse B 2 aufweisen, sind bauordnungsrechtlich im Hinblick auf die Brandschutzbestimmungen bei Gebäuden geringer Höhe nicht zu beanstanden.

bb. In Bezug auf die Verwendbarkeit:

Derartige Systeme verstossen bislang gegen die jeweiligen abZ, deren Verwendbarkeit ist nicht mehr nachgewiesen, weshalb sie einer ZiE bedürfen, weil sie in wesentlichen Punkten von der geregelten Bauart abweichen.

Es ist m. E. eine Fehlinterpretation der jeweiligen abZ, diese lasse durch den Hinweis, dass bei Fehlen bestimmter Massnahmen (umlaufender Brandriegel bzw. Sturzausbildung oberhalb jeder Gebäudeöffnung mittels Mineralwolle-Lamellendämmstreifen) das WDVS lediglich in die Baustoffklasse B 2 einzuordnen sei, dies auch zu. Die Verwendbarkeit ist daher nicht nachgewiesen.

b. Zivilrechtlich:

Normal entflammbare WDVS (Baustoffklasse B 2) sind von minderer Qualität. Einen wesentlichen Bestandteil für die Einhaltung der Qualität und Sicherheit der WDVS bildet der Brandschutz.

Es ist mangelhaft,

denn es hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit (B 1). Will der Unternehmer mit dem Auftraggeber – abweichend von der Regelausführung – eine geringerwertige Art der Ausführung vereinbaren, so hat er ein umfassende Aufklärungs- und Beratungspflicht, der er wohl kaum genügen kann;

ist eine Beschaffenheit nicht vereinbart, eignet sich das Werk nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung;

das Werk eignet sich auch nicht für die gewöhnliche Verwendung und weist keine Beschaffenheit auf, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Grundsätzlich müssen die Werkleistungen – in allen Varianten – den allgemein anerkannten Regeln der Technik (aaRdT) entsprechen, dieser Mindeststandard gilt immer – zumindest stillschweigend – als vertraglich vereinbart. Nach den aaRdT sind WDVS aus Polystyrol-Partikelschaum aber mindestens „schwerentflammbar“.

III. Zum Anschauen und Nachdenken

Führt man sich mal den Ablauf eines Fassadenbrandes vor Augen und verfolgt entsprechende Berichterstattungen hierüber, so gibt das durchaus Anlass zum Nachdenken.

Hier einige Beispiele:

Dramatische Rettungsaktion nach Brand in einem Alten- und Pflegeheim in den frühen Morgenstunden in Steinbühl: 36 Personen mussten aus dem Gebäude gerettet werden

Nürnberg, 12.05.2007 – Ein Großaufgebot von Kräften der Feuerwehr Nürnberg, des Rettungs-, Sanitäts- und Betreuungsdienstes sowie der Polizei war heute gegen 04:45 Uhr nötig, um 36 Bewohner aus einem Alten- und Pflegeheim in der Lothringer Straße zu retten, medizinisch zu versorgen und zu betreuen. Ursache war ein Feuer, das sich von in Brand geratenen Müllcontainern in den Treppenraum und auf die Fassade des Gebäudes ausgebreitet hatte. Die größtenteils pflegebedürftigen Heimbewohner waren somit in ihren Räumen von Feuer und Rauch eingeschlossen und mussten unter hohem Personaleinsatz einzelnen aus dem stark verqualmten Gebäude gerettet werden. Getötet wurde durch den Brand glücklicherweise niemand. Die meisten Geretteten erlitten jedoch eine Rauchgasintoxikation.

Das Bild für die bereits drei Minuten nach Alarmierung eintreffenden ersten Einheiten der Berufsfeuerwehr stellte sich dramatisch dar: sowohl straßenseitig, als auch hinterhofseitig stand die Fassade und der Treppenraum vom Erdgeschoss bis teilweise zum vierten Obergeschoss in hellen Flammen. Gelagerte Gasflaschen im Hinterhof waren dem Feuer ausgesetzt. Eine Pflegekraft wies die Einheiten sofort daraufhin, dass 36 pflegebedürftige Menschen im Gebäude von Qualm und Feuer eingeschlossen waren. Einzelne gehfähige Bewohner machten sich bei den eintreffenden Kräften durch Hilferufe bemerkbar. Aufgrund dieser Lage wurden sofort weitere Kräfte der Feuerwehr und der Hilfsorganisationen nachalarmiert: Insgesamt kamen so 74 Kräfte der Feuerwehr (davon 32 der Berufsfeuerwehr und 42 der feiwilligen Feuerwehren aus Eibach, der Werderau und der Gartenstadt), 52 Kräfte des Rettungs-, Notarzt-, Sanitäts- und Betreuungsdienstesdienstes und 18 Polizeibeamte zum Einsatz.

Die Einsatzmaßnahmen liefen Hand in Hand: Einerseits wurde eine massive Brandbekämpfung eingeleitet, um das Bersten der Gasflaschen und eine Ausbreitung des Brandes in die Aufenthaltsräume der Pflegebedürftigen zu verhindern, andererseits wurden gleichzeitig die Rettungsmaßnahmen vorbereitet und begonnen. Bis zum Transport ins Freie betreuten einzelne Feuerwehrmänner die Personen in ihren Zimmern. Alleine 50 Mann mit schweren Atemschutzgeräten und weitere Kräfte mit Filtergeräten waren erforderlich, um einen Großteil der Eingeschlossenen über den abgelöschten Treppenraum mit Fluchthauben, die vor Atemgiften schützen, ins sichere Freie zu führen oder zu tragen. Teilweise mussten die hilflosen Menschen mitsamt ihrer notwendigen Gerätemedizin nach draußen verbracht werden. Einige der Heimbewohner konnten straßenseitig über die Drehleiter gerettet werden.

Außerhalb des Gefahrenbereiches wurden die Betroffenen an den Rettungsdienst übergeben. Ein nahe gelegenes anderes Altenheim stellte dem Sanitäts- und Betreuungsdienst spontan einen Saal als Verletztensammelstelle zur Verfügung. Die Sanitätseinsatzleitung koordinierte dann für die Evakuierten die weiteren medizinisch notwendigen Maßnahmen und die Unterbringung. Die VAG stellte zusätzlich einen Bus als Aufenthaltsraum und Wetterschutz bereit.

Wegen des personalaufwendigen Einsatzes wurden seitens der Feuerwehr Nürnberg zur Absicherung des Reststadtgebietes für Paralleleinsätze die freiwilligen Feuerwehren in Großgründlach, Almoshof, Laufamholz, Fischbach, Katzwang und Worzeldorf in Bereitschaft versetzt und dienstfreie Beamte der Berufsfeuerwehr einberufen.

Quelle: Leitstelle Nürnberg http://bit.ly/hNiDDd

Diese Bilder habe ich selbst aufgenommen: http://bit.ly/hczAMc

Weitere, lesenswerte und anschauenswerte Bilder und Videos:

Berlin: Verheerender Fassadenbrand

Ein Zimmerbrand weitet sich aufgrund baulicher Mängel zum Großfeuer aus

http://bit.ly/f7xhpR

Konstanz: 27. Februar 2009 – Fassadenbrand

http://bit.ly/ijeucl

Kirchrode: Hoher Sachschaden bei Fassadenbrand

http://bit.ly/7d9s1x

Chur: Fassadenbrand wegen vergessener Kerze

http://bit.ly/i0r1g7

http://bit.ly/g8vD7s

Fassadenbrand am alten Gymnasium in Leoben

http://bit.ly/i2djnD

Fassadenbrand in Grünbach

http://bit.ly/h2Ru03

Fassadenbrand: Kleine Ursache, grosse Wirkung

http://bit.ly/foLCJe

Springe: Bei Schweißarbeiten: Fassadenbrand in Eldagsen

http://bit.ly/hjtxOm

Paris: Brandausbreitung über die Fassade

http://www.youtube.com/watch?v=MgcJg-kUYgk

http://bit.ly/hi6zBA

Kiezbrand, Feuer auf der Reeperbahn, St.Pauli in Flammen

http://www.youtube.com/watch?v=dqpYGkdQQV0

http://www.youtube.com/watch?v=sJLjk2x2_aw&feature=related

Bewährte Maßnahmen der nachträglichen Wärmedämmung

11. April 2011

Ein Beitrag aus dem Baunetzwissen

Bestimmte Maßnahmen der nachträglichen Wärmedämmung haben sich in der Altbaumodernisierung als besonders praktikabel und wirtschaftlich herausgestellt. An zahlreichen ausgeführten Projekten haben sie sich bewährt.
Im folgenden wird eine Auswahl typischer Fälle mit einer entsprechenden Empfehlung für die sinnvollste Maßnahme vorgestellt.
• Sparrendach mit Ziegeldeckung – Ziegel oder Unterspannbahn müssen ohnehin erneuert werden.
Sinnvolle Maßnahme: Dämmung zwischen den Sparren oder Dämmung zwischen und auf den Sparren.
• Sparrendach mit Ziegel-, Schiefer- oder Metalldeckung – Dacheindeckung und Unterspannbahn sind in Ordnung und müssen nicht erneuert werden.
Sinnvolle Maßnahme: Dämmung zwischen den Sparren oder Dämmung zwischen und unter den Sparren.
• Oberste Geschossdecke – Dachraum nicht genutzt.
Sinnvolle Maßnahme: Wärmedämmung von oben, gegebenenfalls mit begehbarer Abdeckung aus Holzbohlen oder Spanplatte.
• Putzfassade – Fassade ist renovierungsbedürftig
Sinnvolle Maßnahme: Wärmedämm-Verbundsystem.
• Fassade mit Holz-, Schiefer- oder Metallbekleidung – Bekleidung ist schadhaft
Sinnvolle Maßnahme: Neue Vorhangfassade mit Wärmedämmung, Hinterlüftung und Bekleidung, gegebenenfalls unter Wiederverwendung des ursprünglichen Bekleidungsmaterials.
• Fassade mit Sichtmauerwerk – Vorhandene Fassade erfüllt Mindestwärmeschutz nach DIN 4108.
Sinnvolle Maßnahme: Ersatzmaßnahmen durch erhöhte Wärmedämmung an anderen Bauteilen (hofseitige Wand, Dach), evtl. Innendämmung.
• Fassade mit aufwendiger Ornamentik (Gründerzeit) – Vorhandene Fassade erfüllt Mindestwärmeschutz nach DIN 4108.
Sinnvolle Maßnahme: Ersatzmaßnahmen durch erhöhte Wärmedämmung an anderen Bauteilen (hofseitige Wand, Dach).
• Sichtfachwerkfassade – Fassade ist schadhaft oder erfüllt nicht die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108.
Sinnvolle Maßnahme: Neue Vorhangfassade mit Wärmedämmung und Hinterlüftung, Vorsatzschale aus regionaltypischer Holz- oder Schieferbekleidung.
• Sichtfachwerk das unbedingt erhalten bleiben soll – z.B. denkmalgeschützte Schauseite des Gebäudes.
Sinnvolle Maßnahme: Zusätzliche Leichtlehmwand auf der Innenseite der Fassade, evtl. Ausmauern der Gefache mit hoch wärmedämmenden Steinen.
• Einfache Holzfenster – Fenster sind schadhaft und/oder erfüllen nicht den Mindestwärmeschutz.
Sinnvolle Maßnahme: Ersatz durch neue Fenster mit hoch wärmedämmender Verglasung.
• Kasten- oder Verbundfenster mit Einfachverglasung – Rahmen befinden sich in gutem Zustand.
Sinnvolle Maßnahme: Aufarbeiten der Fenster, nachträglicher Einbau von Gummidichtungen, Ersatz der Verglasung durch neues Wärmeschutzglas.
• Ungedämmte Kellerdecke – Keller wird nicht beheizt.
Sinnvolle Maßnahme: Anbringen eines Wärmedämmstoffes an der Deckenunterseite, gegebenenfalls zum mechanischen Schutz des Dämmstoffes als Verbundplatte Gipskarton/Dämmstoff.

Eine Innendämmung ist hier nicht erwähnt!